Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der NavCert GmbH
(im folgenden NavCert genannt)
1. Allgemeines
1.1 Die NavCert erbringt technische Dienstleistungen wie die Prüfung und Bewertung von Produkten, Komponenten, technischen Produktentwürfen in verschiedenen Entwicklungsstadien, die Erstellung von technischen Berichten, die Ausstellung von freiwilligen Zertifikaten und die Durchführung von Baumusterprüfungen. Die Dienstleistungen werden auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften, nationalen, europäischen und internationalen Normen, den Prüfungsgrundsätzen von NavCert sowie den mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen erbracht.
1.2 Für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Auftrages anerkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Geschäftsbedingungen, die Prüf- und Zertifizierordnung und die vereinbarten Preise bzw. Stundensätze. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der NavCert oder der von ihr eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von ihr ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
2. Durchführung des Auftrages
2.1 Die von der NavCert angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei der NavCert üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Richtlinien, Normen, Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsprogrammen sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Der Umfang der Arbeiten der NavCert wird bei der Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
2.3 Mit Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte, Gutachten oder ggf. Zertifikate gelten die vertraglichen Leistungen der NavCert als erbracht und abgeschlossen.
3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1 Die von der NavCert angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Sofern die NavCert eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt höchstens 25 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffern 4.5 und 5.
3.3 Setzt der Auftraggeber der NavCert nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die NavCert diese Frist verstreichen oder wird der NavCert die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern die NavCert ein Verschulden trifft – Schadenersatz statt der Leistung in Höhe der in Ziff. 3.2 bestimmten Verzugsentschädigung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
4. Gewährleistung, Haftung
4.1 Die Gewährleistung der NavCert umfasst nur die ihr gemäß Nr. 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlagen, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die NavCert keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Produkte, Systeme oder Lösungen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch im letzten Fall wird die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
4.2 Die Gewährleistungspflicht der NavCert ist zu-nächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der NavCert unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung des Vertrages zu verlangen.
4.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme des Werkes.
4.4 Eine Haftung für eine vereinbarte Beschaffenheit von Sachen und Werken, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die NavCert nur, wenn die Leistung mangelhaft ist und die NavCert insoweit ein Verschulden trifft oder eine entsprechende Garantieerklärung erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzung oder in Bezug auf eine Beschaffenheitsgarantie ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht oder die Beschaffenheitsgarantie nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Ansprüche des Auftraggebers aus Garantie i.S.d. § 443 BGB bleiben unberührt.
4.5 Beruht ein Mangel, der kein Fehlen einer garantierten Beschaffenheit darstellt, auf einem von der NavCert zu vertretenden Umstand oder verletzt die NavCert eine Vertragspflicht, so haftet die NavCert für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung je Auftrag bis zu einem Betrag von
1.000.000 EUR für Sachschäden
250.000 EUR für Vermögensschäden.
Für weitergehende Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 5.
4.6 Aufwendungsersatzansprüche gem. § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
4.7 Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 4.4 und 4.5 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der NavCert, sowie der von ihrem eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen.
5. Weitergehende Haftung
Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbare und mittelbare Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen, soweit sie über die in Nr. 3.2, 3.3 und 4.2 bis 4.7 von der NavCert übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der NavCert, sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen.
6. Zahlungsbedingungen und Preise
6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die beim Vertragsabschluss vereinbarten Preise bzw. Stundensätze, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Liegt zwischen Auftragserteilung und Auftragsabschluss ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, werden im Falle einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung ab dem 5. Monat die geänderten Preise zugrunde gelegt.
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und / oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass damit die NavCert den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3 Die gemäß Ziff. 6.2 und / oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Entgelte sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Während des Verzugs des Auftraggebers hat die NavCert für den offenen Rechnungsbetrag einen Zins-anspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Auftrag-geber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungsziels in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5 Beanstandungen der Rechnungen der NavCert sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der NavCert zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die NavCert Abschriften zu ihren Akten nehmen.
7.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrags Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die NavCert dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares, Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen. Sofern dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist, ist die Weitergabe von Gutachten und Arbeitsergebnissen an Behörden oder öffentliche Stellen zulässig. Eine Veröffentlichung von Gutachten, insbesondere über Medien (Internet) und jede sonstige Weitergabe an Dritte bedarf hingegen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der NavCert.
7.3 Die NavCert, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Sachverständigen dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.4 Die NavCert verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherheitsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Braunschweig, soweit die Voraussetzungen gem. § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
8.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Braunschweig, der Sitz der NavCert.
8.3Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG).
9. Geltungsbereich
9.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen i. S. v. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
9.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Nr. 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgenden Maßgaben:
- Die von der NavCert angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Nr. 3.1 verbindlich.
- 6.3 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz beträgt.
- 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gerichts-stand Braunschweig für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
- 8.2 gilt nicht.
Gültig seit: 17.01.2023